Ihren privaten Besitz dürfen Sie selbst versteigern (Tettinger/Wank, § 34b Rn.13). Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben (gem. § 34b Abs.7 GewO), wenn Sie als Einzelhändler eigene Waren an Letztverbraucher versteigern würden. Allerdings gibt es einige rechtliche Bedingungen, die Sie beachten sollten (Einen guten Überblick bietet unter anderem: http://www.dresden.ihk.de/servlet/link_file?link_id=9630&ref_knoten_id=48806&ref_detail=portal&ref_sprache=deu)
Wenn Sie Ihre Wertsachen einem erfahrenen Auktionator überlassen, ersparen Sie Zeit, Ärger und eventuelle rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der zugrundeliegenden Bedingungen. Zudem erreicht ein etabliertes Auktionshaus wesentlich mehr potentielle Käufer, die zu fairen Preisen kaufen. Gemäß § 34b GewO bedarf derjenige, der fremde Sachen versteigert, eine Erlaubnis. Im Auktionhaus von Brühl haben wir gleich zwei erfahrene Auktionatoren, die Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen. Die Mitarbeiter sind geschulte Kunsthistoriker, die Ihre Wertgegenstände kompetent und ehrlich untersuchen, schätzen und den bestmöglichen Preis erzielen wollen. Die Kundenzufriedenheit der Käufer ist dabei ebenso wichtig wie die der Verkäufer.