Elfenbein und Pelze verkaufen
Die Gesetzgebung zum Artenschutzrecht leitet sich ganz überwiegend aus internationalem und europäischem Recht ab. Sie kann daher nicht eigenständig vom Landesgesetzgeber geändert werden. Individuelle „kundengerechte“ Systeme ohne Vermarktungsgenehmigung sind nicht möglich, da sie geltendem Recht wiedersprechen und weder für den Auktionator, den Verkäufer noch für den Käufer rechtssicher sind.
Grundsätzlich unterliegen nicht nur lebende oder vollständig erhaltene tote Tiere und Pflanzen dem besonderen Schutz bzw. den Verboten der Artenschutzgesetzgebung, sondern auch deren Teile und Erzeugnisse. Die rechtlichen Regelungen differenzieren bis auf wenige Ausnahmen nicht nach dem Zustand des Exemplars. Insofern ist es nicht relevant, ob es sich um lebende Tiere, neue Ware oder gebrauchte Dinge handelt, da diese alle dem gleichen Schutzstatus unterliegen.
Die Arten, die mit Elfenbein und den meisten Pelzen (je nach Tierart) in Zusammenhang stehen, sind in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97) gelistet.
Soll eine Vermarktung von Anhang A-Arten vorgenommen werden, so ist eine Vermarktungsgenehmigung notwendig. Das EU-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten zu Verkaufszwecken, Anbieten zu Verkaufszwecken oder Befördern zu Verkaufszwecken. Insofern liegt auch eine Vermarktung vor, wenn ein Exemplar gelagert oder angeboten wird, sich jedoch kein Käufer findet.
Nach § 46 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Nachweis des legalen Besitzes bei A-Arten mit den nach Art. 8 und 9 EG-VO vorgeschriebenen Dokumenten zu führen. Hat also bereits eine genehmigungspflichtige Vermarktung (Art. 8 EG-VO) oder ein genehmigungspflichtiger Transport (Art. 9 EG-VO) stattgefunden, ist der Besitznachweis auch mit den entsprechenden Bescheinigungen nach Art. 10 EG-VO zu führen. Insofern ist die Vermarktungsgenehmigung für den künftigen Besitzer von großer Bedeutung, damit dieser die Möglichkeit hat, die Legalität des Exemplars und die Legalität der Vermarktung nachzuweisen. Andere Nachweise sind beim Vorgang der Vermarktung nicht zugelassen. Die Vermarktungsgenehmigung sollte daher jeweils dem Käufer mitgegeben werden. Die Legalität der Exemplare wird anhand von Unterlagen des Verkäufers vom zuständigen Regierungspräsidium bei der Antragstellung geprüft.
Generelle Ausnahmeregelungen vom Vermarktungsverbot bestehen für „Antiquitäten“, d.h. Gegenstände, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-VO (d.h. vor dem 01.06.1947) signifikant bearbeitet und erstmals erworben wurden. In diesen Fällen ist für die Vermarktung keine EG-Bescheinigung notwendig.
„Antiquitäten“ sind zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-VO erworben wurden (Art. 2 Buchstabe w EG-VO). Es muss sich also um Gegenstände handeln, die bereits vor dem 01.06.1947 z.B. zu Schmuck-, Dekorations-, Kunst- oder Gebrauchsgegenständen (auch Musikinstrumente) verarbeitet wurden und keiner weiteren Bearbeitung mehr bedürfen (Rohlinge sind nicht erfasst). „Antiquitäten“ sind vom Vermarktungsverbot ausgenommen und unterliegen Erleichterungen in der Ein- und Ausfuhr.
In seinem Urteil vom 23.10.2003 hat sich der EuGH (Rechtssache C-154/02) mit der Begriffsbestimmung „Antiquität“ auseinandergesetzt. In dem Urteil wird festgestellt, dass auch ausgestopfte Tiere als „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand signifikant verändert worden ist“ anzusehen sind. Eine „signifikante Veränderung des ursprünglichen natürlichen Zustands“ liegt vor, wenn der allgemeine Zustand des Exemplars Veränderungen erfahren hat. Dies hängt nicht vom äußeren Erscheinungsbild oder Aussehen ab, sondern davon, ob der Gesamtzustand des Exemplars verändert wurde.
Bezogen auf einen Stoßzahn bedeutet dies, dass eine Oberflächenbearbeitung in Form von Polieren oder Lackieren nicht genügt, um eine signifikante Veränderung zu erreichen, da hier lediglich das äußere Erscheinungsbild und die Farbe aufgefrischt wurde. Eine signifikante Veränderung würde z.B. vorliegen, wenn in den Zahn Figuren oder Symbole geschnitzt oder wenn der Zahn aufwändig in eine Skulptur eingearbeitet worden wäre (z.B. durch Anbringen einer fest mit dem Zahn verbundenen Halterung).
Verstöße gegen das EG-Vermarktungsverbot stellen zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG). Werden Exemplare des Anhang A ohne Genehmigung vermarktet, liegt sogar eine Straftat (§ 71 Abs. 2 bis 4 BNatSchG) vor. Die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Vermarktung unterliegt besonders strengen Strafen.