Ab August 2016 tritt das Kulturschutzgesetz in Deutschland in Kraft. Es soll illegalem Handel
entgegenwirken und kulturell wertvolle Objekte im Land behalten. Dies gilt besonders für Werke, die
älter als 75 Jahre sind und einen Sachwert von mindestens 300.000€ haben. Auch der Import wird
strenger, so muss für Werke, die aus dem Ausland importiert werden, die Herkunft bescheinigt
werden können. Diese Regel gilt selbst im EU-Raum.
Das Kulturschutzgesetz hat aber Hacken. Eine der wichtigsten Fragen ist: Wann ist ein Objekt
Kulturgut? Dafür gibt es bisher noch keine griffige Definition. Die Länder entscheiden frei, welche
Werke sie auf ihre Liste setzen. Die endgültige Entscheidungsgewalt trägt der Bund.
So wächst auch die Unsicherheit der Betroffenen. Museen befürchten, dass Kulturgüter anderer
Nationen aus ihrem Bestand verschwinden könnten, wie beispielsweise die Büste der Nofretete.
Unsicher ist auch, wie es mit ausländischen Museen aussieht, die bereits seit ihrer Gründung
herausragende deutsche Kunstwerke ausstellen. Der interkulturelle Aspekt ist ein wichtiger und
spannender Bestandteil von Museen. Sammler befürchten die Enteignung ihrer Werke und das
Exportverbot. Einige Sammler ziehen aus Angst vor diesen Konsequenzen Leihgaben an Museen
zurück, auf welche einige Museen angewiesen sind. Leihgaben an ausländische Museen werden mit
dem Gesetz erschwert. Es könnte auch zu Schwierigkeiten für Sammlern kommen, die in ein anderes
Land umziehen und ihre Kunstwerke mitnehmen möchten. Künstler fühlen sich in ihrem
Handlungsfreirum eingeschränkt. Günther Uecker beispielsweise möchte mit seiner Kunst Grenzen
überwinden, doch wie soll das mit der lokalen Eingrenzung möglich sein? Die Kunsthändler trifft es
im Endeffekt am härtesten. Durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer wurde der Verkauf zu
angemessenen Preisen erschwert, nun kommt das Kulturschutzgesetz dazu. Die Bescheinigung der
Herkunft, das Exportverbot von Kulturgütern sowie die Unsicherheit der Sammler grenzen den
Spielraum der Händler stark ein.