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Die Liste steht. Vierzig, sechzig, hundert Positionen, Raum für Raum durchgegangen. Und dann diese eine Spalte, die leer bleibt.
Bei Konten war es einfach: Die Bank nennt den Saldo zum Todestag. Beim Auto gibt es eine Bewertung. Aber was schreibt man neben „Wohnzimmerschrank, Eiche“? Neben „Damenring, Punze 585″? Neben „Konvolut Porzellan, ca. 40 Teile“?
Wer den Nachlasswert ermitteln muss — für den Erbschein, für das Finanzamt oder für einen Pflichtteilsberechtigten —, bleibt genau hier stehen. Und die Antwort entscheidet über Gerichtsgebühren, über die Höhe eines Pflichtteils und im Zweifel über Erbschaftsteuer. Sie ist deshalb weniger eine Formfrage als eine Marktfrage — und Marktfragen beantwortet man nicht am Schreibtisch.
Der Maßstab: der gemeine Wert, nicht der Anschaffungspreis
§ 9 BewG definiert den gemeinen Wert als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für den Pflichtteil gilt nach § 2311 BGB derselbe Gedanke: Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls. Übersetzt heißt das: Was bekäme man dafür, wenn man es heute verkaufen würde?
Diese Definition wird ständig verletzt — und zwar von Ratgebern, die es besser wissen müssten. In verbreiteten Anleitungen steht, Hausrat sei „mit einem realistischen Anschaffungswert, Alter und Zustand“ zu erfassen. Das ist eine Verwechslung von zwei Dingen. Anschaffungspreis, Alter und Zustand sind wertbildende Faktoren: Angaben, die eine Wertangabe nachvollziehbar machen. Der einzutragende Wert ist der erzielbare Verkaufspreis.
Der Unterschied ist enorm, und er läuft in beide Richtungen.
Nach unten: Die Eichenschrankwand von 1985 hat 4.000 Mark gekostet. Ihr gemeiner Wert liegt heute in aller Regel bei null. Bei sperrigen Möbeln ist der Marktwert oft negativ — Sie zahlen dafür, dass sie aus der Wohnung kommen. Dasselbe gilt für Röhrenfernseher, Polstergarnituren, Gebrauchsgeschirr, Bücher der letzten fünfzig Jahre und die allermeisten Serienmöbel.
Nach oben: Ein Silberbesteck mit Meistermarke, eine mechanische Herrenuhr, eine Handvoll Vorkriegsmünzen, ein signierter Druck hinter Glas im Flur. Solche Stücke landen regelmäßig in der Zeile „Hausrat, geringwertig“ — und dort gehören sie nicht hin. Wer als Erbe gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten zu niedrig ansetzt, hat später ein Problem, das teurer ist als jede Einschätzung.
Ein Punkt noch, den Erben oft übersehen: Ein tatsächlich erzielter Verkaufspreis in zeitlicher Nähe zum Erbfall ist der belastbarste Beleg für den gemeinen Wert, den es gibt. Der Zuschlag auf einer Auktion ist genau das — ein Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich zustande gekommen ist. Ein Verkauf unter Wert an Bekannte ist es nicht.
Nachlasswert ermitteln für den Erbschein: der Wertfragebogen vom Nachlassgericht
Wer einen Erbschein beantragt, bekommt vom Nachlassgericht ein Formular zur Wertfestsetzung. Es dient allein der Kostenberechnung: Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem reinen Nachlasswert, also Aktiva minus Nachlassverbindlichkeiten zum Todestag.
Interessant ist, wie präzise diese Formulare den Punkt treffen, um den es hier geht. Das niedersächsische Formular NS 17 („Angaben zum Wert des Nachlasses“) fragt in Ziffer 1.6 nach Kunstgegenständen, Schmuck und Sammlungen — ausdrücklich genannt: Briefmarken, Münzen, Waffen. Ziffer 1.7 fragt nach verwertbaren Einrichtungsgegenständen, mit den Beispielen echte Teppiche und Antiquitäten. Die Formulare der Bundesländer unterscheiden sich im Detail, die Systematik ist vergleichbar.
Zwei Dinge stehen in den Ausfüllhinweisen, die Sie kennen sollten:
Sie dürfen schätzen. Die Werte können von den Beteiligten geschätzt werden. Ein Gutachten wird nicht verlangt.
Die Schätzung muss realistisch sein. Erscheint dem Nachlassgericht ein Wert zu gering, schätzt es selbst und teilt Ihnen das mit. Nach § 40 Abs. 6 GNotKG darf es dafür Auskünfte beim Finanzamt einholen.
Das Wort in Ziffer 1.7 ist übrigens gut gewählt: verwertbar. Gefragt ist nicht, was die Einrichtung einmal gekostet hat, sondern was sich davon zu Geld machen lässt.
Was ist Hausrat — und was nicht?
Die Abgrenzung klingt akademisch, hat aber eine direkte steuerliche Folge, weil an ihr zwei unterschiedlich hohe Freibeträge hängen.
Zum Hausrat zählen Wohnungseinrichtung, Wäsche, Kleidung, Geschirr, Fernsehgerät und Bücher — kurz: was den Haushalt ausmacht. Auch hochwertige Gegenstände können darunterfallen, wenn sie ihrer Art nach als Hausrat geeignet sind und im Haushalt so genutzt wurden. Ein nicht überwiegend beruflich genutzter Pkw dürfte ebenfalls zum Hausrat zu zählen sein.
Nicht zum Hausrat zählen persönliche Gegenstände und solche, die auch außerhalb des Haushalts verwendet werden: Schmuck, Uhren, Fotoapparat, Armbanduhr. Kunstgegenstände und Sammlungen fallen ebenfalls nicht unter Hausrat, sondern unter die anderen beweglichen körperlichen Gegenstände.
Der Grund, warum diese Grenze zählt, steht im nächsten Abschnitt.
Freibeträge — und wann überhaupt Erbschaftsteuer anfällt
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewährt sachliche Freibeträge, gestaffelt nach Steuerklasse:
| Erwerber | Hausrat einschl. Wäsche und Kleidung | Andere bewegliche körperliche Gegenstände |
|---|---|---|
| Steuerklasse I | 41.000 € | 12.000 € |
| Steuerklassen II und III | zusammengefasst 12.000 € |
Vier Punkte dazu, die häufig missverstanden werden:
Es sind Freibeträge, keine Freigrenzen. Wird der Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig — nicht der gesamte Wert.
Der Freibetrag gilt je Erwerber, nicht je Erbfall. Bei vier Miterben steht er viermal zur Verfügung.
Nicht ausgenutzte Beträge sind nicht übertragbar — weder auf andere Erwerber noch von einem Topf in den anderen.
Das Finanzamt zieht sie von Amts wegen ab. Sie müssen dafür nichts beantragen.
Die praktische Konsequenz: Der Hausrat eines durchschnittlichen Haushalts erreicht 41.000 Euro zum gemeinen Wert bei Weitem nicht. In den allermeisten Erbfällen löst er deshalb keine Erbschaftsteuer aus. Das entbindet nicht von einer nachvollziehbaren Angabe — es nimmt der Sache nur den Schrecken.
Ergänzend gilt: Für Erbfallkosten — Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflege sowie Kosten der Nachlassabwicklung — kann ohne Einzelnachweis ein Pauschbetrag abgezogen werden. Er wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von 10.300 auf 15.000 Euro angehoben und gilt für Erwerbe nach dem 31. Dezember 2024 (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Er steht je Erbfall einmal zu; Miterben teilen ihn nach ihren Erbquoten.
Die Beträge oben sind die allgemeine Rechtslage. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall Erbschaftsteuer anfällt, hängt von persönlichen Freibeträgen, Vorschenkungen und dem übrigen Nachlass ab. Diese Beurteilung gehört in die Hände eines Steuerberaters — wir dürfen und wollen sie nicht ersetzen.
Die Ausnahme, die viele übersehen: Münzen, Gold, Edelsteine, Perlen
Und jetzt der Satz, der in kaum einem Ratgeber steht, obwohl er der wichtigste des ganzen Themas ist.
Satz 2 des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nimmt bestimmte Gegenstände von der Befreiung aus: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen — sowie Gegenstände des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens.
Im Klartext: Für den Goldbarren im Schließfach, für die Krügerrand-Sammlung, für die Schachtel mit losen Steinen gibt es keinen Freibetrag. Diese Werte sind ab dem ersten Euro anzusetzen. Genau diese Positionen brauchen deshalb eine belastbare Zahl, während beim gewöhnlichen Hausrat eine grobe, ehrliche Schätzung genügt.
Eine Abgrenzung, die dabei regelmäßig übersehen wird: Der Ausschluss zielt nach überwiegender Auffassung auf die unverarbeitete Form. Auf verarbeiteten Schmuck wird der Freibetrag für andere bewegliche Gegenstände angewendet. Lose Perlen sind also anders zu behandeln als eine Perlenkette, ein Barren anders als ein Goldarmband, eine Anlagemünze anders als eine zum Anhänger gefasste Münze. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, ist Auslegungsfrage — und damit wieder eine Frage für Ihren Steuerberater.
Für die Bewertung selbst kommt hier der Punkt, an dem sich Auktionshaus und Scheideanstalt unterscheiden:
Bei Sammlermünzen und Sammlerschmuck ist der Sammlerwert häufig höher als der reine Materialwert. Eine Münze wird nach Prägejahr, Prägestätte, Auflage und Erhaltungsgrad bewertet, nicht nach Gewicht. Wer die Sammlung des Vaters mit dem Edelmetallpreis multipliziert, unterschätzt sie unter Umständen erheblich — und trägt eine Zahl ins Verzeichnis ein, die nicht dem gemeinen Wert entspricht.
Mehr dazu: Goldankauf und Münzsammlung verkaufen.
Objektgruppen: woran Sie ein wertvolles Stück erkennen
Sie müssen nichts bestimmen können. Sie müssen nur erkennen, welche Position eine zweite Meinung verdient.
Möbel und Antiquitäten. Entscheidend sind Alter, Handwerk und Zustand. Handgearbeitete Zapfen und Schwalbenschwanzverbindungen, massives Holz statt Furnier auf Spanplatte, Beschläge mit Gebrauchsspuren am richtigen Ort. Faustregel: Vor 1900 lohnt fast immer ein Blick, zwischen 1900 und 1970 kommt es auf Entwurf und Hersteller an, danach nur bei bekannten Designklassikern.
Schmuck und Uhren. Suchen Sie nach Punzen und Signaturen — an der Ringschiene innen, am Kettenverschluss, am Uhrwerk. Bei Uhren zählt das Werk mehr als das Gehäuse; mechanische Werke bekannter Manufakturen sind auch defekt handelbar. Werfen Sie nichts weg, was nach altem Schmuck aussieht. → Schmuckankauf, Uhrenankauf
Silber und Besteck. Punzen entscheiden. Bei deutschem Silber Halbmond und Krone plus Feingehaltszahl, bei englischem eine Buchstaben- und Symbolfolge. „800″ oder „925″ auf der Rückseite eines Löffels ist ein Massivsilber-Hinweis; „90″ oder „100″ auf Besteck weist dagegen auf Versilberung hin. Vollständige Kassetten sind mehr wert als Einzelteile. → Silberbesteck verkaufen
Porzellan und Keramik. Die Marke auf dem Boden ist der Einstieg. Manufakturware wird nach Modellnummer, Malerzeichen und Zustand bewertet; ein Haarriss kann den Wert eines Stücks weitgehend aufheben. Serviceteile aus dem Handel sind fast immer Konvolutware.
Bilder und Grafik. Prüfen Sie Signatur, Bezeichnung am unteren Rand und die Rückseite: Galerieetiketten, Nachlassstempel und alte Rahmungshinweise sagen mehr als das Motiv. Eine handschriftliche Nummerierung wie „37/100″ weist auf eine limitierte Grafik hin.
Bücher. Alter allein macht keinen Wert. Entscheidend sind Erstausgabe, Auflagenhöhe, Illustrationen, Einband und Widmungen. Zwölf Kisten Belletristik der 1980er Jahre sind ein Entsorgungsposten, ein einzelner Band aus dem 18. Jahrhundert nicht. → Alte Bücher: Wert ermitteln
Teppiche. Handgeknüpft oder maschinell — erkennbar an der Rückseite und an den Fransen, die beim geknüpften Teppich die Fortsetzung der Kettfäden sind. Der Wertfragebogen des Nachlassgerichts nennt „echte Teppiche“ ausdrücklich.
Musikinstrumente. Bei Streichinstrumenten steht ein Zettel im Korpus, sichtbar durch das f-Loch. Er ist häufig eine Werkstattbezeichnung und keine Meistersignatur — trotzdem sollte er festgehalten werden.
Sammlungen. Briefmarken, Münzen, Schallplatten, Modelleisenbahn, Ansichtskarten. Sammlungen werden als Einheit bewertet, nicht als Summe von Einzelstücken. Zerlegen Sie sie nicht und sortieren Sie nichts aus, bevor jemand daraufgesehen hat. → Schallplatten verkaufen
Wann eine fachkundige Einschätzung sinnvoll ist
Nicht immer. Sie müssen den Nachlasswert nicht auf den Euro genau ermitteln. Bei einem gewöhnlich eingerichteten Haushalt ohne auffällige Stücke kommen Sie mit einer ehrlichen groben Schätzung durch, und das ist auch völlig in Ordnung.
Sinnvoll wird eine Einschätzung, sobald einer dieser Punkte zutrifft: Es gibt Pflichtteilsberechtigte. Es gibt eine Erbengemeinschaft, in der geteilt werden muss. Es sind Edelmetalle, Münzen oder Steine im Nachlass, für die kein Freibetrag gilt. Es liegt etwas in der Wohnung, bei dem Sie schlicht nicht wissen, ob es fünfzig oder fünftausend Euro wert ist.
Der Praxiskommentar zum Erbrecht (Damrau/Tanck) formuliert es für das Inventar so: Eine Sachverständigenschätzung ist gesetzlich nicht vorgesehen, empfiehlt sich aber bei größeren Nachlässen, wenn die mitwirkende Person nicht über die notwendige Sachkunde verfügt. Das ist die realistische Beschreibung der Lage — ein Notar nimmt das Verzeichnis auf, aber er weiß nicht, ob die Figur im Regal Meissen ist oder eine Kopie aus den Siebzigern.
Transparenzhinweis: Wir sind ein Auktionshaus. Wir schätzen Objekte und haben zugleich ein Interesse daran, sie anschließend zu versteigern oder anzukaufen. Deshalb nennen wir Ihnen immer beide Zahlen — den erwartbaren Auktionserlös und unser Ankaufsangebot — und sagen Ihnen auch, wenn sich für ein Stück keiner der beiden Wege lohnt.
Was Sie von uns bekommen, ist eine Markteinschätzung: eine fachkundige Einschätzung des erzielbaren Verkaufspreises, gestützt auf das, was in unseren Auktionen tatsächlich zugeschlagen wird. Sie ist als Grundlage für Ihre eigene Wertangabe gedacht. Sie ist kein Gutachten, sie ist nicht amtlich anerkannt und sie ersetzt kein Sachverständigengutachten.
Wo ein förmliches Gutachten tatsächlich verlangt wird — beim Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB, vor Gericht, im Streit der Erbengemeinschaft — führt der Weg über einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Das bundesweite Verzeichnis der Industrie- und Handelskammern finden Sie unter svv.ihk.de. Übrigens: Die Kosten einer solchen Wertermittlung sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Und der Rest?
Am Ende bleibt das, was keinen Wert hat, aber Platz braucht. Die Schrankwand, die Matratzen, der Keller. Irgendwann muss die Wohnung leer sein — wegen einer Kündigungsfrist, wegen eines Verkaufs, wegen der Erbengemeinschaft.
Wir übernehmen die werthaltigen Positionen. Für die Auflösung des Resthaushalts arbeiten wir mit Der Schmidt nimmt’s mit zusammen — Haushaltsauflösung und Transport, auch grenzüberschreitend. Die sinnvolle Reihenfolge ist immer dieselbe: erst einschätzen, dann räumen. Umgekehrt ist es leider oft zu spät.
Häufige Fragen zur Bewertung
Wie kann ich den Nachlasswert ermitteln?
In drei Schritten. Erstens: alles erfassen, Raum für Raum, mit Beschreibung und Zustand. Zweitens: die Positionen trennen, bei denen eine Auskunft genügt — Konten, Depots, Fahrzeuge — von denen, die eine Marktfrage sind. Drittens: für die zweite Gruppe eine belastbare Einschätzung einholen. Maßgeblich ist in allen Fällen der gemeine Wert nach § 9 BewG zum Todestag, also der erzielbare Verkaufspreis. Ein Gutachten wird dafür in der Regel nicht verlangt, eine nachvollziehbare Schätzung genügt.
Wer ermittelt den Wert des Nachlasses?
Zunächst der Erbe selbst, gegebenenfalls der Testamentsvollstrecker oder ein Nachlasspfleger. Für Immobilien wird üblicherweise ein Sachverständiger oder ein Makler hinzugezogen, für Fahrzeuge eine Bewertung nach Schwacke oder DAT. Für Hausrat, Schmuck, Silber, Uhren, Kunst und Sammlungen gibt es keinen Kurszettel — hier hilft, wer solche Stücke tatsächlich verkauft. Wird gestritten, etwa beim Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB, führt der Weg über einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Wie wird Hausrat im Erbfall bewertet?
Mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG, also dem Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre — bezogen auf den Todestag. Nicht mit dem Anschaffungspreis und nicht mit dem Neuwert. Gebrauchsmöbel und Alltagsgegenstände haben zum gemeinen Wert meist einen sehr geringen oder gar keinen Wert.
Muss ich Hausrat ohne Wert im Nachlassverzeichnis aufführen?
Gegenstände ohne wirtschaftlichen Wert müssen nicht einzeln aufgelistet werden. Üblich und ausreichend ist eine zusammenfassende Position wie „Wohnungseinrichtung, Gebrauchsgegenstände, ohne nennenswerten Verkehrswert“. Einzeln aufzuführen sind dagegen alle Stücke, bei denen ein Wert in Betracht kommt: Schmuck, Uhren, Silber, Münzen, Kunst, Antiquitäten und Sammlungen.
Wie hoch ist der Freibetrag für Hausrat bei der Erbschaftsteuer?
In Steuerklasse I sind Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis 41.000 Euro steuerfrei, andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 Euro. In den Steuerklassen II und III gilt ein zusammengefasster Freibetrag von 12.000 Euro. Es handelt sich um Freibeträge je Erwerber, nicht um Freigrenzen.
Gilt der Freibetrag auch für Goldbarren und Münzsammlungen?
Nein. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nimmt Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen ausdrücklich von der Befreiung aus. Diese Werte sind ab dem ersten Euro anzusetzen. Auf verarbeiteten Schmuck wird der Freibetrag nach überwiegender Auffassung dagegen angewendet; die Abgrenzung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.
Brauche ich ein Wertgutachten für das Finanzamt?
In aller Regel nicht. Verlangt wird eine nachvollziehbare, auf den Todestag bezogene Wertangabe — nicht ein Sachverständigengutachten. Auch die Wertfragebögen der Nachlassgerichte lassen ausdrücklich eine Schätzung durch die Beteiligten zu, sofern sie realistisch ist. Ein förmliches Gutachten wird typischerweise erst dann relevant, wenn gestritten wird, etwa beim Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB.
Schicken Sie uns Fotos, bevor Sie Zahlen eintragen
Ein Bild vom Objekt, eines von Signatur, Marke oder Punze, dazu ungefähre Maße. Sie bekommen eine Einschätzung des erzielbaren Preises — getrennt nach erwartbarem Auktionserlös und Ankaufsangebot — und einen klaren Hinweis, wenn ein Stück marktseitig nichts hergibt. Konvolute sind ausdrücklich willkommen; Sie müssen nicht vorsortieren. Die Einschätzung ist kostenlos. Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden.
Einen Vor-Ort-Termin bieten wir unabhängig vom Umfang an — im Umkreis von 100 Kilometern um Stuttgart, auf Anfrage auch europaweit. Die Fotos vorab sparen trotzdem Zeit: Wir wissen dann schon, worum es geht, und können bei einem Termin gleich übernehmen, was in die Auktion soll, statt ein zweites Mal anzureisen. Einzelne Stücke bringen Sie zu uns in die Seyfferstraße 103, 70193 Stuttgart-West.
Auf Wunsch fassen wir die Einschätzung schriftlich zusammen, per E-Mail oder auf Papier. Wird die Zusammenfassung für ein Gericht oder einen anderen förmlichen Zweck gebraucht, sprechen wir vorher über Aufwand und Kosten.
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