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Die Wohnung ist noch so, wie sie war. Im Schrank steht das Service, das nie benutzt wurde. In der Kommode liegt eine Schachtel mit Münzen, von der niemand weiß, woher sie stammt. Und auf dem Küchentisch liegt ein Schreiben vom Nachlassgericht, vom Finanzamt oder von einem Anwalt, der für ein Geschwisterkind den Pflichtteil geltend macht. Verlangt wird ein Verzeichnis des Nachlasses, mit Werten.
Die meisten Erben kommen mit dem Auflisten gut zurecht. Konten, Auto, Wohnung, das ist Fleißarbeit. Der Punkt, an dem es hakt, ist eine Spalte weiter rechts: Wert. Was setzt man für eine Schrankwand an, für einen Ehering, für zwölf Kisten Bücher? Genau darum geht es auf dieser Seite.
Inventarliste, Inventar, Nachlassverzeichnis — was ist was?
Drei Begriffe, die im Alltag durcheinandergehen. Sie bedeuten nicht dasselbe.
Inventarliste ist Umgangssprache und stammt eigentlich aus der Betriebswirtschaft — dort meint sie die Bestandsaufnahme eines Unternehmens. Wer nach einem Todesfall von einer Inventarliste spricht, meint fast immer ein Nachlassverzeichnis.
Inventar ist dagegen ein echter Fachbegriff des Erbrechts. Gemeint ist das Verzeichnis, das der Erbe beim Nachlassgericht einreichen kann (§ 1993 BGB). Es hat nichts mit dem Finanzamt zu tun, sondern mit Haftung: Beantragt ein Nachlassgläubiger eine Inventarfrist, muss der Erbe binnen ein bis drei Monaten liefern, sonst haftet er unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen (§ 1994 BGB). In der Praxis kommt das selten vor.
Nachlassverzeichnis ist der Oberbegriff. Darunter fällt das formlose private Verzeichnis ebenso wie das notarielle nach § 2314 BGB, das ein Pflichtteilsberechtigter verlangen kann.
Und das Finanzamt? Das arbeitet mit keinem der drei. Es arbeitet mit der Erbschaftsteuererklärung, in der Hausrat und andere bewegliche Gegenstände in eigenen Zeilen einzutragen sind. Das Nachlassverzeichnis ist die Arbeitsgrundlage, aus der diese Zahlen kommen, nicht das Dokument, das eingereicht wird.
Muss ich überhaupt ein Nachlassverzeichnis erstellen?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Wer erbt, muss nicht automatisch ein Verzeichnis anfertigen. Es gibt aber fünf Anlässe, bei denen es verlangt wird oder sich aufdrängt:
Ein Pflichtteilsberechtigter fordert Auskunft. Der häufigste und konfliktträchtigste Fall. Wer enterbt wurde, hat nach § 2314 BGB Anspruch auf ein vollständiges Verzeichnis, einschließlich der Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Dieser Anspruch ist einklagbar.
Sie beantragen einen Erbschein. Das Nachlassgericht schickt Ihnen dann einen Wertfragebogen. Er dient allein der Kostenberechnung: Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des reinen Nachlasses.
Das Finanzamt fordert zur Erbschaftsteuererklärung auf. Unabhängig davon gilt eine Anzeigepflicht: Nach § 30 ErbStG ist der Erwerb dem Finanzamt binnen drei Monaten ab Kenntnis anzuzeigen.
Ein Nachlassgläubiger beantragt eine Inventarfrist. Dann geht es um Ihre Haftung, siehe oben.
Es gibt eine Erbengemeinschaft. Hier ein verbreitetes Missverständnis: Miterben schulden einander grundsätzlich keine Auskunft, weil jeder Miterbe sich die Informationen als Gesamtrechtsnachfolger selbst beschaffen kann. Ein gemeinsam erstelltes Verzeichnis ist trotzdem sinnvoll. Es ist die Grundlage jeder Aufteilung und verhindert den Streit, der sonst entsteht, wenn einer die Wohnung kennt und die anderen nicht.
Ein sechster Grund kommt ohne Aufforderung von außen: die Frist zur Ausschlagung. Sie beträgt nach § 1944 BGB sechs Wochen. Sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielt. Wer nicht weiß, ob der Nachlass überschuldet ist, braucht in dieser Zeit einen Überblick. Ein Verzeichnis ist dafür das schnellste Werkzeug.
Privates oder notarielles Verzeichnis?
Das private Nachlassverzeichnis erstellen Sie selbst. Es ist formfrei, muss aber schriftlich, geordnet und aus sich heraus verständlich sein, und Sie unterschreiben es. Kosten entstehen nur, wenn Sie Hilfe hinzuziehen.
Das notarielle Nachlassverzeichnis nimmt ein Notar auf. Der entscheidende Unterschied ist nicht die Form, sondern die Ermittlungspflicht: Der Notar darf sich nicht auf die Angaben des Erben beschränken, sondern muss eigene Nachforschungen anstellen. Deshalb gilt es als das belastbarere Dokument und deshalb verlangen Pflichtteilsberechtigte es, wenn sie dem Erben misstrauen.
Die Kosten dafür sind kein Nebenaspekt. Für die Aufnahme fällt regelmäßig eine 2,0-Gebühr nach Nr. 23500 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG an. Bemessungsgrundlage ist nach § 115 GNotKG der Wert der verzeichneten Gegenstände. Bei einem Geschäftswert von 100.000 Euro liegt die reine Notargebühr nach Tabelle B bei 546 Euro, mit Auslagen und Umsatzsteuer bei rund 674 Euro. Bei einem größeren Nachlass wächst dieser Betrag entsprechend. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter das notarielle Verzeichnis, fallen die Kosten dem Nachlass zur Last, nicht dem Erben persönlich.
Praktisch heißt das: Das notarielle Verzeichnis kommt selten freiwillig zustande. Es wird gefordert.
Was gehört hinein?
Ein Nachlassverzeichnis hat zwei Seiten. Stichtag ist in beiden Fällen der Todestag.
Aktiva — alles, was einen Wert hat:
- Immobilien und Grundstücke, mit Adresse, Grundbuchangaben und Verkehrswert
- Bankguthaben, Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapierdepots, Bargeld
- Fahrzeuge, mit Hersteller, Modell, Baujahr, Kilometerstand und Zustand
- Hausrat und Einrichtung
- Schmuck und Uhren
- Edelmetalle, Anlagemünzen, Barren
- Kunst, Antiquitäten und Sammlungen
- Forderungen gegen Dritte, etwa Steuererstattungen oder private Darlehen
- Unternehmensbeteiligungen
- Lebensversicherungen, aber nur, wenn kein Dritter bezugsberechtigt ist
Passiva — alles, was den Nachlass mindert:
- Erblasserschulden, Darlehen, Hypotheken
- offene Rechnungen, Miet- und Steuerrückstände
- Bestattungskosten und Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
- Kosten der Wertermittlung und Nachlassabwicklung
Beim Verzeichnis für den Pflichtteil kommt eine dritte Ebene hinzu: der fiktive Nachlass, also die Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten. Beim Inventar nach §§ 1993 ff. BGB und beim Erbschein spielt er dagegen keine Rolle. Diese Unterscheidung wird häufig verwechselt und ist ein regelmäßiger Streitpunkt.
Eine strukturierte Vorlage mit allen Positionen finden Sie hier: Nachlassverzeichnis Muster — kostenlose Vorlage zum Ausfüllen.
Der schwierige Teil: die Werte
Hier scheitern die meisten Verzeichnisse. Nicht an der Vollständigkeit, sondern an der Bewertung.
Der Maßstab ist der gemeine Wert. § 9 BewG definiert ihn als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für den Pflichtteil gilt nach § 2311 BGB der Wert zur Zeit des Erbfalls. In beiden Fällen also: der Preis, den die Sache heute beim Verkauf bringt. Nicht der Neupreis. Nicht der Ladenpreis. Nicht der Versicherungswert.
Das klingt trivial, ist aber der teuerste Fehler in diesem Verfahren und er wird in etlichen Anleitungen im Netz sogar empfohlen. Dort heißt es, Hausrat sei „mit einem realistischen Anschaffungswert, Alter und Zustand“ zu erfassen. Das ist eine Verwechslung. Anschaffungspreis, Alter und Zustand sind wertbildende Faktoren — Angaben, die eine Wertangabe nachvollziehbar machen. Der Wert selbst ist etwas anderes.
Der Unterschied ist keine Feinheit, er geht in beide Richtungen:
Die Eichenschrankwand hat 1985 viertausend Mark gekostet. Ihr gemeiner Wert liegt heute in aller Regel bei null — im Zweifel muss man Geld bezahlen, damit sie aus der Wohnung kommt. Wer 4.000 Euro einträgt, bläht den Nachlass auf: höhere Gerichtsgebühren beim Erbschein, ein höherer Geschäftswert beim Notar, und ein Pflichtteil, der nicht dem entspricht, was tatsächlich da ist.
Umgekehrt: Das unscheinbare Kästchen mit den Münzen, die Vase auf dem Schrank, das Besteck im Anrichtenfach. Diese Positionen tauchen in vielen Verzeichnissen als „Hausrat, geringwertig“ auf. Manchmal zu Recht. Manchmal steht dort ein vierstelliger Betrag zu wenig und wer als Erbe gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten zu niedrig ansetzt, hat ein handfestes Problem.
Bei Konten ist das trivial. Bei Sachwerten nicht. Die Bank nennt Ihnen den Saldo zum Todestag. Für ein Wertpapier gibt es einen Kurs. Für eine Meissener Figur, eine Taschenuhr oder ein Silberbesteck-Konvolut gibt es keinen Kurszettel, es gibt nur einen Markt, auf dem solche Stücke tatsächlich gehandelt werden.
Und hier liegt eine Lücke im Verfahren, über die selten jemand spricht: Ein Notar ist kein Sachverständiger für Antiquitäten. Er nimmt das Verzeichnis auf und ermittelt den Bestand aber ob die Figur im Regal eine Kopie ist oder nicht, kann er nicht beurteilen. Der erbrechtliche Praxiskommentar (Damrau/Tanck) hält dazu fest, dass eine Schätzung durch einen Sachverständigen gesetzlich nicht vorgesehen ist, sich bei größeren Nachlässen aber empfiehlt, wenn der Mitwirkende nicht über die nötige Sachkunde verfügt.
Was das Finanzamt und das Nachlassgericht tatsächlich verlangen
Hier eine Entwarnung, die im Netz untergeht: In der Regel wird kein Gutachten verlangt. Nachlassgericht und Finanzamt erwarten eine nachvollziehbare, stichtagsbezogene Wertangabe. Der Wertfragebogen des Nachlassgerichts sagt das ausdrücklich. Werte dürfen von den Beteiligten geschätzt werden, die Schätzung muss aber realistisch sein. Erscheint sie dem Gericht zu gering, schätzt es selbst (so etwa das Formular NS 17 des Amtsgerichts Hannover; die Formulare der Bundesländer unterscheiden sich im Detail).
Nachvollziehbar heißt: Zu jeder Zahl gehört eine Grundlage. Kontoauszug, Kursnachweis, Fahrzeugbewertung oder bei Sachwerten die Einschätzung eines Marktteilnehmers, der solche Stücke verkauft.
Transparenzhinweis: Wir sind ein Auktionshaus. Wir schätzen Objekte und haben zugleich ein Interesse daran, sie anschließend zu versteigern oder anzukaufen. Deshalb nennen wir Ihnen immer beide Zahlen — den erwartbaren Auktionserlös und unser Ankaufsangebot — und sagen Ihnen auch, wenn sich für ein Stück keiner der beiden Wege lohnt.
Was wir liefern, ist eine Markteinschätzung: eine fachkundige Einschätzung des erzielbaren Verkaufspreises, wie sie sich aus unserem Tagesgeschäft ergibt. Sie ist kein Gutachten und ersetzt keines. Wo ein förmliches Gutachten wirklich nötig ist — im Streit der Erbengemeinschaft, vor Gericht, bei einem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB — führt der Weg über einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Das bundesweite Verzeichnis der Industrie- und Handelskammern finden Sie unter svv.ihk.de. Ein solches Gutachten kostet Geld; in der Standardsituation eines durchschnittlichen Haushalts bringt es dem Erben keinen zusätzlichen Nutzen.
Wie Sie bei den einzelnen Objektgruppen konkret vorgehen, lesen Sie hier: Nachlasswert ermitteln.
Was passiert bei falschen oder unvollständigen Angaben?
Nüchtern betrachtet: Die Folgen hängen davon ab, wem gegenüber das Verzeichnis erstellt wurde.
Beim Inventar nach §§ 1993 ff. BGB gilt § 2005 BGB: Wer absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit herbeiführt oder Nachlassgegenstände verschweigt, haftet unbeschränkt — die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass entfällt. Bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit, kann nach § 2006 BGB die eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
Beim Pflichtteil kann der Berechtigte ebenfalls die eidesstattliche Versicherung fordern, wenn er nachvollziehbare Zweifel hat. Bei bewusst falschen Angaben kommen Schadensersatz und strafrechtliche Konsequenzen in Betracht.
Gegenüber dem Nachlassgericht unterschreiben Sie eine Vollständigkeitserklärung. Das Gericht darf nach § 40 Abs. 6 GNotKG Auskünfte beim Finanzamt einholen und die Angaben abgleichen.
Der praktische Schluss ist einfacher, als diese Aufzählung klingt: Es geht um Richtigkeit, nicht um Niedrigkeit. Eine Schätzung darf grob sein, solange sie ehrlich zustande gekommen ist und Sie erklären können, worauf sie beruht. Zu niedrige Ansätze sind kein Trick, sondern ein Risiko — sie sind der häufigste Grund für Streit in der Erbengemeinschaft und für Nachfragen des Finanzamts.
Häufige Fragen zum Nachlassverzeichnis
Was gehört alles in das Nachlassverzeichnis?
Alle Vermögenswerte des Erblassers zum Todestag (Aktiva) und alle Verbindlichkeiten (Passiva). Zu den Aktiva zählen Immobilien, Konten, Wertpapiere, Bargeld, Fahrzeuge, Hausrat, Schmuck und Uhren, Edelmetalle, Kunst, Antiquitäten, Sammlungen und Forderungen gegen Dritte. Zu den Passiva zählen Schulden, offene Rechnungen, Bestattungskosten und Kosten der Nachlassabwicklung. Beim Verzeichnis für den Pflichtteil kommen Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten hinzu.
Wer ist verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen?
Eine allgemeine Pflicht gibt es nicht. Verpflichtet ist der Erbe gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten, der Auskunft verlangt (§ 2314 BGB), sowie gegenüber einem Nachlassgläubiger, der eine Inventarfrist beantragt hat (§ 1994 BGB). Ein Testamentsvollstrecker muss den Erben nach § 2215 BGB unaufgefordert ein Verzeichnis vorlegen, ein Vorerbe dem Nacherben auf Verlangen nach § 2121 BGB.
Wie teuer ist ein Nachlassverzeichnis?
Das private Verzeichnis kostet nichts außer Ihrer Zeit. Für das notarielle Verzeichnis fällt regelmäßig eine 2,0-Gebühr nach Nr. 23500 KV GNotKG an, berechnet aus dem Wert der verzeichneten Gegenstände (§ 115 GNotKG). Bei 100.000 Euro Geschäftswert sind das rund 674 Euro inklusive Auslagen und Umsatzsteuer. Bei einem Verzeichnis für den Pflichtteil trägt der Nachlass diese Kosten.
Wer erstellt ein Nachlassverzeichnis?
In der Regel der Erbe selbst. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, erstellt dieser das Verzeichnis. Ein Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter tut dasselbe für den von ihm verwalteten Nachlass. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Verzeichnis, beauftragt der Erbe den Notar — die Aufnahme und die Ermittlungen übernimmt dann der Notar.
Wie detailliert muss ein Nachlassverzeichnis sein?
Das hängt vom Anlass ab. Für den Erbschein genügen oft überschlägige, aber realistische Angaben. Für den Pflichtteil muss das Verzeichnis geordnet, vollständig und aus sich heraus verständlich sein; jeder Vermögensgegenstand ist einzeln mit seinen wertbildenden Merkmalen aufzuführen. Beim Inventar verlangt § 2001 BGB eine Beschreibung der Gegenstände, soweit sie zur Wertbestimmung erforderlich ist, und die Angabe des Wertes.
Wo bekomme ich ein Nachlassverzeichnis?
Ein amtliches Formular für alle Fälle gibt es nicht. Manche Nachlassgerichte stellen Vordrucke für den Erbscheinsantrag bereit. Für das private Verzeichnis können Sie eine Vorlage verwenden — unsere kostenlose Version als Excel und PDF finden Sie auf der Musterseite. Sie ist als Arbeitsgrundlage gedacht und ersetzt kein notarielles Verzeichnis nach § 2314 BGB.
Wenn Sie bei den Werten nicht weiterkommen
Schicken Sie uns Fotos. Ein Bild vom Objekt, eines von Signatur, Punze oder Rückseite, dazu ungefähre Maße — mehr brauchen wir für eine erste Einschätzung meist nicht. Sie erhalten eine Einschätzung des erzielbaren Verkaufspreises, getrennt nach Auktionserlös und Ankaufsangebot, und einen klaren Hinweis, wenn ein Stück marktseitig nichts hergibt. Die Einschätzung ist kostenlos. Rückmeldung erhalten Sie in der Regel innerhalb von 48 Stunden.
Einen Vor-Ort-Termin bieten wir unabhängig vom Umfang an — im Umkreis von 100 Kilometern um Stuttgart, auf Anfrage auch europaweit. Die Fotos vorab sparen trotzdem Zeit: Wir wissen dann schon, worum es geht, und können bei einem Termin gleich übernehmen, was in die Auktion soll, statt ein zweites Mal anzureisen. Kleinere Stücke bringen Sie zu uns in die Seyfferstraße 103 in Stuttgart-West.
Auf Wunsch fassen wir die Einschätzung schriftlich zusammen, per E-Mail oder auf Papier. Wird die Zusammenfassung für ein Gericht oder einen anderen förmlichen Zweck gebraucht, sprechen wir vorher über Aufwand und Kosten.
→ Zur kostenlosen Foto-Einschätzung
Ihre Fotos und Angaben verwenden wir ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage und geben sie nicht an Dritte weiter.
Quellen
- § 1944, § 1993, § 1994, § 2001, § 2005, § 2006, § 2121, § 2215, § 2311, § 2314 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 9 BewG (gemeiner Wert) — gesetze-im-internet.de
- § 30 ErbStG (Anzeigepflicht) — gesetze-im-internet.de
- § 115 GNotKG, Nr. 23500 KV GNotKG, § 40 Abs. 6 GNotKG, Tabelle B (Anlage 2 zu § 34 Abs. 3), Nr. 32005 KV — gesetze-im-internet.de
- Ermittlungspflicht des Notars: OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2020 – 6 U 34/20
- Fiktiver Nachlass nicht im Inventar: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2001
- Sachverständigenschätzung gesetzlich nicht vorgesehen: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, §§ 1993–2013 BGB
- Wertangabe darf geschätzt werden, muss realistisch sein: Amtsgericht Hannover, Formular „Angaben zum Wert des Nachlasses“ (NS 17)
