Der Kunstmarkt wird ständig mit neuen Vorschriften überzogen, was sowohl die Sammlerinnen als auch die Händler zu spüren bekommen. Der französische Händlerverband, das Syndicat National des Antiquaires, kämpft gegen diese neuen Gesetze, die sich negativ auf den Kunstmarkt auswirken können.
Ab 2025 sollen jedoch die EU-Richtlinien über die Einfuhr von Kulturgütern in Kraft treten. Dramatische Auswirkungen auf den Kunstmarkt für außereuropäische Antiquitäten und alte Kunst sind zu erwarten.
Für die Einfuhr von Kulturgütern, die unter die neuen Regelungen fallen, müssen Ein- und Ausfuhrdokumente vorgelegt werden. Liegen diese nicht vor, wird es unmöglich oder zumindest sehr erschwert sein, Kulturgüter in die EU zu importieren.
Welche Art von Kunst ist betroffen? Ziel der EU-Verordnung ist die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern durch die Kontrolle von deren Einfuhr in die Mitgliedstaaten. Betroffen sind Werke der bildenden Kunst und der angewandten Kunst sowie Sammlungsstücke ohne Zeit- oder Wertangabe.
Betroffen sind nur Gegenstände, die außerhalb der EU geschaffen oder entdeckt wurden, insbesondere so genannte „Hochrisikogüter“, archäologische Funde und Teile von Baudenkmälern, sofern sie älter als 250 Jahre sind, sowie präkolumbische, chinesische, japanische, indische oder islamische Kunst, außerhalb der EU gefundene Fossilien, russische Ikonen oder amerikanische Gemälde des Impressionismus.
Der Marktpreis ist hier ebenso unerheblich wie bei den sogenannten „risikoarmen“ Gütern. Dazu gehören Gemälde, Grafiken, Skulpturen, ethnologische Objekte, Münzen und seltene Manuskripte, wenn sie älter als 200 Jahre sind und einen Wert von mindestens 18.000 Euro haben. Der Importeur muss die in der Verordnung vorgesehene Erklärung unterzeichnen, um das Kunstwerk in die EU einführen zu können.
EU-Richtlinien: Ausnahmen
Was ist von der Verordnung ausgenommen? Die Verordnung gilt nicht für Gemälde, Skulpturen oder kunsthandwerkliche Gegenstände, die in Ländern hergestellt wurden, die zur EU gehören – auch wenn das Kulturgut zuvor die EU verlassen hat und nun wieder in die EU einreist. Beispiele sind Gemälde alter Meister und impressionistische Bilder aus Frankreich, deutsches Silber, italienische Bücher und Handschriften oder römische und griechische Antiquitäten.
In den 1990er Jahren haben einige Länder ihre Ausfuhrbestimmungen verschärft und fordern immer häufiger die Rückgabe ihres unrechtmäßig ausgeführten Kulturguts. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit kann jedoch kafkaesk anmuten. Manchmal ist es unmöglich, Informationen zu finden, die die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Ausfuhr belegen.
Die EU habe keine schlüssigen Beweise für die Notwendigkeit der Einführung dieses Verwaltungsverfahrens gefunden. Vielmehr gebe es deutliche Hinweise, dass es dem Markt und den Interessen der EU-Bürger eher schade. „Man führt eine Regelung ein, die auf falschen Grundlagen beruht und im Widerspruch zum Bürgerlichen Gesetzbuch steht, in dem es heißt, dass das Eigentum heilig ist“, sagt Rechtsanwalt Yves-Bernard Debie. Er ist auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Kunstmarkt und Kulturgütern spezialisiert. Die für die Einfuhr verantwortliche Person wird zur Rechenschaft gezogen und riskiert strafrechtliche Sanktionen.
„Eigentum und Ausfuhr dürfen nicht verwechselt werden. Die Europäische Kommission irrt sich“, sagt Pierre Valentin, Gründer und Leiter der auf den Kunstmarkt spezialisierten Anwaltskanzlei Constantine Cannon und Vorstandsvorsitzender des World Monuments Fund Britain, gegenüber dem Handelsblatt. „Nur weil ein Objekt eine Ausfuhrgenehmigung hat, heißt das nicht, dass es nicht gestohlen wurde. Und umgekehrt: Wenn man keine Ausfuhrgenehmigung hat, heißt das nicht, dass die Herkunft schlecht ist.“
Lesen Sie auch: Skandal im Britisch Museum – Von Bruehl